211.1
ZGB
CH-SO
§ 17bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Andere Beurkundungsarten
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
§ 17bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Andere Beurkundungsarten
1. Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt, soweit notwendig, ergänzende Bestimmungen über andere Beurkundungsarten.