Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 17bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Andere Beurkundungsarten

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Andere Beurkundungsarten

1. Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt, soweit notwendig, ergänzende Bestimmungen über andere Beurkundungsarten.

← § 17 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 18 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →