211.1
ZGB
CH-SO
§ 179 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Schätzung aa) Am Wohnort befindliche Vermögen
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 179 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · c) Schätzung aa) Am Wohnort befindliche Vermögen
1. Der Gemeindepräsident nimmt eine Schätzung der verzeichneten Gegenstände vor.
2. Zur Schätzung können Sachverständige beigezogen werden, wenn ein Erbe es verlangt oder der Gemeindepräsident es als notwendig erachtet. Für landwirtschaftliche Heimwesen bleibt die Sondergesetzgebung vorbehalten.
3. Als Sachverständige für landwirtschaftliche Grundstücke ist die Kantonale Schätzungsstelle beizuziehen.