211.1
ZGB
CH-SO
§ 176 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Vertretung der Erben
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 176 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 4. Vertretung der Erben
1. Sind die mutmasslichen Erben minderjährig oder unbekannt, so hat der Gemeindepräsident die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzufordern, die erforderliche Vertretung zu bestellen.