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211.1 ZGB CH-SO

§ 176 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Vertretung der Erben

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 176 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 4. Vertretung der Erben

1. Sind die mutmasslichen Erben minderjährig oder unbekannt, so hat der Gemeindepräsident die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzufordern, die erforderliche Vertretung zu bestellen.

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