211.1
ZGB
CH-SO
§ 175 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Verfügungen von Todes wegen
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 175 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Verfügungen von Todes wegen
1. Verfügungen von Todes wegen, die sich im Nachlass des Erblassers vorfinden, hat der Gemeindepräsident unverzüglich in Verwahrung zu nehmen und der Amtschreiberei abzuliefern.