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211.1 ZGB CH-SO

§ 175 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Verfügungen von Todes wegen

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 175 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Verfügungen von Todes wegen

1. Verfügungen von Todes wegen, die sich im Nachlass des Erblassers vorfinden, hat der Gemeindepräsident unverzüglich in Verwahrung zu nehmen und der Amtschreiberei abzuliefern.

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