211.1
ZGB
CH-SO
§ 174 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Von der Siegelung ausgenommene Gegenstände
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 174 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · b) Von der Siegelung ausgenommene Gegenstände
1. Gegenstände, die nicht versiegelt oder eingeschlossen werden können, sind vom Gemeindepräsidenten zu verzeichnen.
2. Gegenstände, welche die Personen, mit denen der Verstorbene Haushaltung geführt hat, zum Gebrauche notwendig haben, sind ihnen zu überlassen, jedoch vom Gemeindepräsidenten zu verzeichnen.