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211.1 ZGB CH-SO

§ 173 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Siegelung a) Fälle Art. 552 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 173 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Siegelung a) Fälle Art. 552 ZGB

1. Der Gemeindepräsident hat unverzüglich die Siegelung oder die Verschliessung der Nachlassgegenstände vorzunehmen

a) wenn das Erbrecht selbst streitig ist;

b) wenn die Erben unbekannt sind;

c) wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;

d) wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitegeschafft werden;

e) wenn es von einem der Erben verlangt wird.

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