211.1
ZGB
CH-SO
§ 173 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Siegelung a) Fälle Art. 552 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 173 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Siegelung a) Fälle Art. 552 ZGB
1. Der Gemeindepräsident hat unverzüglich die Siegelung oder die Verschliessung der Nachlassgegenstände vorzunehmen
a) wenn das Erbrecht selbst streitig ist;
b) wenn die Erben unbekannt sind;
c) wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
d) wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitegeschafft werden;
e) wenn es von einem der Erben verlangt wird.