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211.1 ZGB CH-SO

§ 172 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Vorkehren der Gemeinde 1. Zuständigkeit Art. 551-553 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 172 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Vorkehren der Gemeinde 1. Zuständigkeit Art. 551-553 ZGB

1. Zur Aufnahme des Inventars und zur Anordnung der erforderlichen Sicherungsmassnahmen ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen der Präsident der Einwohnergemeinde, in welcher der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, zuständig. Stirbt der Erblasser ausserhalb seines Wohnsitzes, ist der Gemeindepräsident des Sterbeortes zur Mitteilung an den Gemeindepräsidenten des Wohnortes und zu allfälligen Sicherungsmassnahmen verpflichtet.

2. Die Einwohnergemeinden können Befugnisse des Gemeindepräsidenten einer besonderen Amtsstelle übertragen.

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