211.1
ZGB
CH-SO
§ 171 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Ordentliches Inventar I. Obligatorium der Inventarisation Art. 553 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 171 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Ordentliches Inventar I. Obligatorium der Inventarisation Art. 553 ZGB
1. Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden.
2. Der Regierungsrat sorgt für die richtige Durchführung dieser Vorschrift. Er erlässt über die Inventaraufnahme und über die Schätzung der beweglichen und der unbeweglichen Habschaft die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.