211.1
ZGB
CH-SO
§ 170 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Erbanfall an Verschwundene Art. 550 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges
§ 170 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Erbanfall an Verschwundene Art. 550 ZGB
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt einen Beistand zur Verwaltung des Erbteils, welcher der verschwundenen Person angefallen ist.
2. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verschollenerklärung zu verlangen.