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211.1 ZGB CH-SO

§ 170 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Erbanfall an Verschwundene Art. 550 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges
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§ 170 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Erbanfall an Verschwundene Art. 550 ZGB

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt einen Beistand zur Verwaltung des Erbteils, welcher der verschwundenen Person angefallen ist.

2. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verschollenerklärung zu verlangen.

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