Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 17 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 7. Abschluss der Beurkundung

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
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§ 17 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 7. Abschluss der Beurkundung

1. Wenn die Urkunde unterzeichnet ist, setzt die Urkundsperson nebst Ort und Datum ihre Unterschrift bei.

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