211.1
ZGB
CH-SO
§ 17 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 7. Abschluss der Beurkundung
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
§ 17 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 7. Abschluss der Beurkundung
1. Wenn die Urkunde unterzeichnet ist, setzt die Urkundsperson nebst Ort und Datum ihre Unterschrift bei.