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211.1 ZGB CH-SO

§ 169 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Beerbung Verschollener, Sicherstellung Art. 546 und 548 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges
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§ 169 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Beerbung Verschollener, Sicherstellung Art. 546 und 548 ZGB

1. Über die von den Erben oder Bedachten eines Verschollenen zu leistende Sicherheit entscheidet der Amtsgerichtspräsident des letzten Wohnsitzes des Verschollenen.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat die Interessen des Verschollenen sowie allfällig besser Berechtigter während der Zeit der Sicherheitsleistung zu wahren.

3. Für die örtliche Zuständigkeit massgebend ist Artikel 21 der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend den Gerichtsstand für die Todes- und Verschollenerklärung.

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