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211.1 ZGB CH-SO

§ 168 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Erbverträge Art. 512 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen
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§ 168 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Erbverträge Art. 512 ZGB

1. Erbverträge werden vom Amtschreiber oder einem Notar verfasst.

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