211.1
ZGB
CH-SO
§ 168 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Erbverträge Art. 512 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen
§ 168 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Erbverträge Art. 512 ZGB
1. Erbverträge werden vom Amtschreiber oder einem Notar verfasst.