211.1
ZGB
CH-SO
§ 167 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Hinterlegung der mündlichen Verfügungen Art. 506-508 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen
§ 167 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Hinterlegung der mündlichen Verfügungen Art. 506-508 ZGB
1. Die mündliche letztwillige Verfügung muss durch die Zeugen persönlich bei einem solothurnischen Amtsgerichtspräsidenten niedergelegt oder zu Protokoll gegeben werden. Dieser hat die von den Zeugen verfasste Urkunde selbst entgegenzunehmen und sie oder die beglaubigte Abschrift des über die mündliche Eröffnung aufgenommenen Protokolls dem Amtschreiber, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Erblassers sich befindet, zu übermitteln.