211.1
ZGB
CH-SO
§ 166 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Aufbewahrung der eigenhändigen Verfügungen Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen
§ 166 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Aufbewahrung der eigenhändigen Verfügungen Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB
1. Eigenhändige letztwillige Verfügungen sowie Abschriften öffentlicher letztwilliger Verfügungen können offen oder verschlossen dem Amtschreiber des jeweiligen Wohnsitzes des Erblassers zur Aufbewahrung übergeben werden.
2. Der Amtschreiber führt ein Verzeichnis der ihm übergebenen letztwilligen Verfügungen.