211.1
ZGB
CH-SO
§ 164 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Nacherbeneinsetzung, Sicherstellung und Erbschaftsverwaltung Art. 490 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten
§ 164 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Nacherbeneinsetzung, Sicherstellung und Erbschaftsverwaltung Art. 490 ZGB
1. Über die im Falle der Nacherbeneinsetzung vom Vorerben zu leistende Sicherheit entscheidet der Amtsgerichtspräsident, über die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2. Für die örtliche Zuständigkeit massgebend ist Artikel 28 der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend den Gerichtsstand im Erbrecht.