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211.1 ZGB CH-SO

§ 164 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Nacherbeneinsetzung, Sicherstellung und Erbschaftsverwaltung Art. 490 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten
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§ 164 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Nacherbeneinsetzung, Sicherstellung und Erbschaftsverwaltung Art. 490 ZGB

1. Über die im Falle der Nacherbeneinsetzung vom Vorerben zu leistende Sicherheit entscheidet der Amtsgerichtspräsident, über die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

2. Für die örtliche Zuständigkeit massgebend ist Artikel 28 der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend den Gerichtsstand im Erbrecht.

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