211.1
ZGB
CH-SO
§ 162 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Erbberechtigtes Gemeinwesen Art. 466 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben
§ 162 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Erbberechtigtes Gemeinwesen Art. 466 ZGB
1. Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton und an die nach Absatz 2 zuständige Gemeinde.
2. Das Ergebnis der Liquidation solcher Erbschaften fliesst je zur Hälfte an den Kanton und an die letzte Wohnsitzgemeinde des Erblassers. Die Teilung zwischen Kanton und Gemeinden erfolgt nach Abzug aller Kosten für die Liquidation des Nachlasses und für die Durchführung eines allfälligen Verschollenheitsverfahrens.
3. Der kantonale Anteil an solchen Erbschaften wird zur Finanzierung der sozialen Integration und Prävention verwendet.
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