211.1
ZGB
CH-SO
§ 16 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 6. Unterzeichnung bei Pfandverträgen
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
§ 16 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 6. Unterzeichnung bei Pfandverträgen
1. Für die Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines Grundpfandes ist die Unterschrift des Eigentümers des zu verpfändenden Grundstückes oder seines Vertreters erforderlich. Die Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung, deren Vorliegen in der Urkunde anzugeben ist, ersetzt werden.