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211.1 ZGB CH-SO

§ 151 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Rückgriffsrecht Art. 454 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - Dritter Abschnitt: Verantwortlichkeit
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§ 151 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Rückgriffsrecht Art. 454 ZGB

1. Der Rückgriff des Gemeinwesens auf die Person, die den Schaden verursacht hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes. Dieses gilt sinngemäss auch für Personen, die sonst nicht in seinen Geltungsbereich fallen.

2. Gegenüber privaten Mandatsträgern, welche die Führung von Mandaten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts als professionelle sowie entgeltliche Dienstleistung anbieten, steht dem Kanton der Rückgriff zu, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.

3. Für die Verjährung gelten die Fristen gemäss Artikel 455 ZGB.

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