211.1
ZGB
CH-SO
§ 150 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Haftung Art. 454 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - Dritter Abschnitt: Verantwortlichkeit
§ 150 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Haftung Art. 454 ZGB
1. Der Kanton haftet gemäss Artikel 454 ZGB für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen entstanden ist.
2. Haftet der Kanton für eine Schadensverursachung durch Angestellte eines anderen Gemeinwesens, ersetzt ihm dieses die geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auferlegten Gerichtskosten und Parteientschädigungen.