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211.1 ZGB CH-SO

§ 15 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Mehrere Unterzeichnende

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
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§ 15 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 5. Mehrere Unterzeichnende

1. Haben mehrere Personen eine Urkunde zu unterschreiben, so muss die Unterzeichnung nicht gleichzeitig geschehen. Solange nicht alle unterschrieben haben, ist jede Unterschrift widerruflich.

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