211.1
ZGB
CH-SO
§ 15 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Mehrere Unterzeichnende
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
§ 15 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 5. Mehrere Unterzeichnende
1. Haben mehrere Personen eine Urkunde zu unterschreiben, so muss die Unterzeichnung nicht gleichzeitig geschehen. Solange nicht alle unterschrieben haben, ist jede Unterschrift widerruflich.