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211.1 ZGB CH-SO

§ 14bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Stellvertretung

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
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§ 14bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 4. Stellvertretung

1. Die Parteien können sich, sofern die Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, durch handlungsfähige Dritte vertreten lassen.

2. Der Vertreter hat eine schriftliche, auf Verlangen der Urkundsperson beglaubigte Vollmacht beizubringen.

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