211.1
ZGB
CH-SO
§ 14bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Stellvertretung
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
§ 14bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 4. Stellvertretung
1. Die Parteien können sich, sofern die Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, durch handlungsfähige Dritte vertreten lassen.
2. Der Vertreter hat eine schriftliche, auf Verlangen der Urkundsperson beglaubigte Vollmacht beizubringen.