211.1
ZGB
CH-SO
§ 149 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - V. Verfahrenskosten
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
§ 149 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · V. Verfahrenskosten
1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist grundsätzlich kostenfrei.
2. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt.
3. Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen.
4. Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen.