211.1
ZGB
CH-SO
§ 148 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - IV. Anhörung Art. 447 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
§ 148 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · IV. Anhörung Art. 447 ZGB
1. Die persönliche Anhörung der betroffenen Person gemäss Artikel 447 Absatz 1 ZGB erfolgt grundsätzlich durch das fallführende Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Anhörung an eine andere geeignete Person übertragen werden.
2. Soweit geboten, sind neben der betroffenen Person auch die ihr nahestehenden Personen sowie die Behörden und Stellen anzuhören, die sich mit ihr befasst haben.