Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 147 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 147 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung

1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hängig

a)* mit Einreichung eines Gesuchs;

b)* mit Eingang einer Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist;

c)* durch Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den vom schweizerischen Zivilgesetzbuch bestimmtnen Fällen;

d)* durch Eröffnung von Amtes wegen nach entsprechender Mitteilung an die betroffenen Personen oder durch das Treffen von Vorkehrungen, die Aussenwirkung haben.

2. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schriftlich mitzuteilen.

3. Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten.

← § 146 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 148 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →