211.1
ZGB
CH-SO
§ 147 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
§ 147 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung
1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hängig
a)* mit Einreichung eines Gesuchs;
b)* mit Eingang einer Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist;
c)* durch Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den vom schweizerischen Zivilgesetzbuch bestimmtnen Fällen;
d)* durch Eröffnung von Amtes wegen nach entsprechender Mitteilung an die betroffenen Personen oder durch das Treffen von Vorkehrungen, die Aussenwirkung haben.
2. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schriftlich mitzuteilen.
3. Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten.