§ 146 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Besondere Bestimmungen
§ 146 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Besondere Bestimmungen
1. Abweichend vom Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen gelten folgende besondere Bestimmungen
a)* Dem Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist es erlaubt, eine Zeugeneinvernahme vorzunehmen. Die einvernehmende Person darf das Protokoll selbst führen.
b)* Im Verfahren um Angelegenheiten aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten keine Gerichtsferien.
c)* Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10 Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.
d)* Im Beschwerdeverfahren kann der angefochtene Entscheid auch zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei jederzeit geändert werden.
e)* Im Vollstreckungsverfahren ist Artikel 343 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergänzend anwendbar.
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