§ 144 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Amtshilfe und Zusammenarbeit Art. 426 ff., 448 und 450g ZGB
§ 144 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Amtshilfe und Zusammenarbeit Art. 426 ff., 448 und 450g ZGB
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Aufsichtsbehörde und die Gerichte gewähren in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes gegenseitig Einsicht in alle Entscheide und Akten.
2. Um geeignete Massnahmen durchzuführen, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde öffentliche oder gemeinnützige Institutionen und geeignete Privatpersonen beiziehen.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die gerichtliche Beschwerdeinstanz, die Sozialdienste, die Beistände, die Vormünder und die Ärzte können polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, soweit es verhältnismässig erscheint. Namentlich,
a) wenn unter Beistandschaft oder Vormundschaft stehende Personen, die vermisst sind oder sich einer Massnahme des Kindes- oder Erwachsenenschutzes durch Flucht entziehen, ausfindig gemacht oder beigebracht werden müssen;
b) wenn sich eine Vorführung als notwendig erweist;
c) wenn beim Vollzug einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes Widerstand zu erwarten ist.