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211.1 ZGB CH-SO

§ 141 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Zuständigkeit und Meldungen bei Sterilisationen

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
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§ 141 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Zuständigkeit und Meldungen bei Sterilisationen

1. Für die Aufgaben gemäss Artikel 6 bis 8 Sterilisationsgesetz ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Artikel 442 Absatz 1 ZGB gilt sinngemäss.

2. Meldungen nach Artikel 10 Absatz 1 Sterilisationsgesetz erfolgen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Ort, an dem der Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 Sterilisationsgesetz durchgeführt worden ist.

3. Meldungen nach Artikel 10 Absatz 2 Sterilisationsgesetz erfolgen an das Departement.

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