211.1
ZGB
CH-SO
§ 140 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Dringlichkeit
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
§ 140 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · c) Dringlichkeit
1. In dringlichen Fällen und, soweit ein ordentlicher Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert nützlicher Frist nicht möglich ist, darf jedes Mitglied die notwendigen Verfügungen alleine erlassen und eröffnen.
2. Das Mitglied hat in der folgenden Sitzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von der erlassenen Verfügung Kenntnis zu geben.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Verfügung aufheben und neu entscheiden; andernfalls vermerkt sie ihr Einverständnis mit der Verfügung in den Akten.
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