§ 14 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Beurkundungsvorgang
§ 14 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Beurkundungsvorgang
1. Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.
2. Vor der Unterzeichnung ist die Urkunde in Anwesenheit der Urkundsperson den Beteiligten vorzulesen oder von ihnen selbst durchzulesen.
3. Die Urkundsperson vergewissert sich, dass der Inhalt der Urkunde verstanden worden ist und dem wirklichen Willen der Parteien entspricht.
4. Die Parteien haben die Urkunde vor der Urkundsperson zu unterzeichnen. Mehrseitige Urkunden sind von den Parteien zu paraphieren. Weitergehende Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
5. Kann ein Beteiligter nicht unterzeichnen, so hat er sein Handzeichen beizusetzen. Ist er auch dazu nicht imstande, so ist dies von der Urkundsperson festzuhalten.
6. Für die Zeugen gelten die Ausstandsgründe nach § 8.