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211.1 ZGB CH-SO

§ 138 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Einzelkompetenz a) Präsidium

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
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§ 138 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Einzelkompetenz a) Präsidium

1. In die Einzelzuständigkeit des Präsidiums fallen

a)* Abschreibungsverfügungen;

b)* Nichteintretensverfügungen;

c)* Genehmigung von Unterhaltsverträgen gemäss Artikel 287 ZGB;

d)* Errichtung einer Beistandschaft zur Regelung der Vaterschaft und des Unterhaltes nach Artikel 308 und 309 ZGB;

e)* Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche nach Artikel 544 ZGB;

f)* Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages nach Artikel 364 ZGB;

g)* Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung nach Artikel 374 ZGB;

h)* Berichtsprüfung und Vollstreckungsverfügungen, soweit die angeordnete Massnahme in der Einzelzuständigkeit liegt;

i)* Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen bis zu einer Gesamtdauer von höchstens sechs Wochen, soweit eine Diagnose, ein Behandlungsplan und eine empfohlene Frist seitens eines qualifizierten Arztes vorgelegt wurden.

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