§ 138 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Einzelkompetenz a) Präsidium
§ 138 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Einzelkompetenz a) Präsidium
1. In die Einzelzuständigkeit des Präsidiums fallen
a)* Abschreibungsverfügungen;
b)* Nichteintretensverfügungen;
c)* Genehmigung von Unterhaltsverträgen gemäss Artikel 287 ZGB;
d)* Errichtung einer Beistandschaft zur Regelung der Vaterschaft und des Unterhaltes nach Artikel 308 und 309 ZGB;
e)* Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche nach Artikel 544 ZGB;
f)* Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages nach Artikel 364 ZGB;
g)* Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung nach Artikel 374 ZGB;
h)* Berichtsprüfung und Vollstreckungsverfügungen, soweit die angeordnete Massnahme in der Einzelzuständigkeit liegt;
i)* Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen bis zu einer Gesamtdauer von höchstens sechs Wochen, soweit eine Diagnose, ein Behandlungsplan und eine empfohlene Frist seitens eines qualifizierten Arztes vorgelegt wurden.