211.1
ZGB
CH-SO
§ 136 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - V. Beschlussfassung 1. Entscheidgremium
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
§ 136 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · V. Beschlussfassung 1. Entscheidgremium
1. Der Präsident oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz an den Sitzungen seiner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide in Dreierbesetzung.
3. Im Rahmen eines vor der Kollegialbehörde hängigen Verfahrens kann diese auch über Geschäfte entscheiden, die in der Einzelkompetenz liegen.
4. Die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind nicht öffentlich.