211.1
ZGB
CH-SO
§ 135 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - IV. Fallführung
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
§ 135 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · IV. Fallführung
1. Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt für jedes Geschäft ein fallführendes Mitglied.
2. Dieses bearbeitet das Geschäft selbstständig bis zur Entscheidreife und stellt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag.
3. Das fallführende Mitglied kann während der Fallführung jederzeit andere Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beiziehen.