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211.1 ZGB CH-SO

§ 135 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - IV. Fallführung

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
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§ 135 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · IV. Fallführung

1. Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt für jedes Geschäft ein fallführendes Mitglied.

2. Dieses bearbeitet das Geschäft selbstständig bis zur Entscheidreife und stellt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag.

3. Das fallführende Mitglied kann während der Fallführung jederzeit andere Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beiziehen.

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