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211.1 ZGB CH-SO

§ 133 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Amt

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
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§ 133 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Amt

1. Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt sein Amt in der Regel hauptberuflich aus.

2. Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können in jeder Amtei eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind der Präsident sowie dessen Stellvertreter, soweit dieser den Vorsitz einer ständigen Kammer führt.

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