211.1
ZGB
CH-SO
§ 133 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Amt
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
§ 133 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Amt
1. Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt sein Amt in der Regel hauptberuflich aus.
2. Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können in jeder Amtei eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind der Präsident sowie dessen Stellvertreter, soweit dieser den Vorsitz einer ständigen Kammer führt.