§ 132 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Art. 440 ZGB I. Ernennung und Zusammensetzung der Behörde
§ 132 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Art. 440 ZGB I. Ernennung und Zusammensetzung der Behörde
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2. Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Trägerschaften der entsprechenden Sozialregionen die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf eine Amtsperiode. Er ernennt für jede Behörde
a) einen Präsidenten;
b) einen stellvertretenden Präsidenten pro Kammer.
3. Wenn in besonderen Fällen und bei Ausstandsbegehren die vorgesehene Stellvertretung nicht ausreicht, bezeichnet die Aufsichtsbehörde den Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum ausserordentlichen Stellvertreter.
4. In jeder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde müssen die Berufsdisziplinen Jurisprudenz und Soziale Arbeit vertreten sein.
5. Weitere Berufsdisziplinen wie Medizin, insbesondere Psychiatrie und Psychologie, Pädagogik oder Betriebswirtschaft sollen nach Möglichkeit in einer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden vertreten sein.