211.1
ZGB
CH-SO
§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Gerichtliche Beschwerdeinstanz Art. 439 und 450 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zwölfter Titel: Organisation - ...
§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Gerichtliche Beschwerdeinstanz Art. 439 und 450 ZGB
1. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Artikel 439 und 450 ZGB ist das Verwaltungsgericht.
2. Das Verwaltungsgericht entscheidet auch über Beschwerden in Angelegenheiten, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Kompetenz kraft kantonalen Rechts ausübt.