211.1
ZGB
CH-SO
§ 13 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Sprache
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
§ 13 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Sprache
1. Die öffentliche Urkunde muss in einer der 3 Amtssprachen des Bundes verfasst sein.
2. Sind bei Errichtung einer öffentlichen Urkunde nicht sämtliche Personen der Sprache mächtig, in der die Urkunde abgefasst wird, so muss, wenn die Urkundsperson nicht selbst die Übersetzung vornehmen kann, ein Übersetzer beigezogen werden, der den Grund seiner Mitwirkung in der Urkunde anzugeben, diese zu unterzeichnen und dabei zu bezeugen hat, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt ist.
3. Der Übersetzer kann zugleich Zeuge sein. Für ihn gelten die Ausstandsbestimmungen des § 8.