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211.1 ZGB CH-SO

§ 129 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Aufsichtsbehörde Art. 441 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zwölfter Titel: Organisation - Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit
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§ 129 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Aufsichtsbehörde Art. 441 ZGB

1. Die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 441 Absatz 1 ZGB ist das Departement.

2. Die Aufsichtsbehörde

a) sorgt für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung;

b) stellt das Funktionieren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sicher;

c) entscheidet über Ausstandsfälle;

d) erlässt Weisungen;

e) leitet von sich aus Massnahmen ein und erlässt die geeigneten Verfügungen;

f) übt gegenüber den Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus.

3. Sie ist gleichzeitig

a) zentrale Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE für das Haager Kinderschutzübereinkommen;

b) zentrale Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen;

c) Vollstreckungsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 BG-KKE für Kindesrückführungen;

d) zuständige Behörde im Bereiche des Schutzes des persönlichen Verkehrs gemäss Artikel 11 ESÜ, Artikel 21 HKÜ und Artikel 35 HKsÜ.

4. Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der verbeiständeten Personen namentlich mit Angabe der Art der Beistandschaft und der Mandatsperson sowie ein Verzeichnis der Kinder mit bestimmten Kindesschutzmassnahmen.

5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Gerichte teilen alle Entscheidungen im Kindes- und Erwachsenenschutz der Aufsichtsbehörde mit.

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