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211.1 ZGB CH-SO

§ 128 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Behörden I. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Art. 440 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zwölfter Titel: Organisation - Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit
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§ 128 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Behörden I. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Art. 440 ZGB

1. Der Kanton führt über das Departement drei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in den Sozialregionen folgender Amteien

a)* Solothurn-Lebern, Bucheggberg-Wasseramt;

b)* Thal-Gäu, Dorneck-Thierstein;

c)* Olten-Gösgen.

2. Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gliedert sich in höchstens drei Kammern.

3. Bei besonders komplexen Geschäften bildet der Präsident aus der Mitte der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden eine Expertenkammer als Entscheidbehörde, in welcher er den Vorsitz führt.

4. Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl Kammern pro Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und legt den Standort fest. Den Trägerschaften der entsprechenden Sozialregionen steht ein Antragsrecht zu.

5. Die jeweiligen Oberämter führen das Sekretariat, insbesondere die Geschäftskontrolle, Protokollierung und Aktenverwaltung.

6. Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gegenüber dem vom Oberamt geführten Sekretariat weisungsbefugt.

7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist so zu organisieren, dass sie ständig erreichbar und entscheidfähig ist.

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