211.1
ZGB
CH-SO
§ 127 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Vollzug und Anpassung an veränderte Verhältnisse
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...
§ 127 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Vollzug und Anpassung an veränderte Verhältnisse
1. Der Vollzug der Massnahme kann einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden.
2. ...
3. Die mit dem Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt wird.
4. Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die fürsorgerische Unterbringung.