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211.1 ZGB CH-SO

§ 126 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Die Betreuungsmassnahmen, Art. 437 ZGB I. Voraussetzungen und Inhalt

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...
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§ 126 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Die Betreuungsmassnahmen, Art. 437 ZGB I. Voraussetzungen und Inhalt

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost sind.

2. Betreuungsbedürftigen Personen können für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich

a) sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen;

b) sich einer Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen;

c) sich von einer Fachstelle oder Fachperson betreuen zu lassen;

d) sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu halten.

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