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211.1 ZGB CH-SO

§ 125 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Anordnung von Behandlungen; Meldepflichten Art. 434 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...
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§ 125 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Anordnung von Behandlungen; Meldepflichten Art. 434 ZGB

1. Sämtliche Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Person sind unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.

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