211.1
ZGB
CH-SO
§ 124 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Meldepflichten
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung
§ 124 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Meldepflichten
1. Durch zugelassene Ärzte angeordnete fürsorgerische Unterbringungen sind unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzuzeigen.
2. Wenn eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung über die Dauer von 72 Stunden absehbar wird, ist die Institution verpflichtet, dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich und vor Ablauf der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung anzuzeigen. Die Institution nennt dabei die Diagnose, den Behandlungsplan und eine Frist für die weitere Rückbehaltung.