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211.1 ZGB CH-SO

§ 124 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Meldepflichten

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung
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§ 124 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Meldepflichten

1. Durch zugelassene Ärzte angeordnete fürsorgerische Unterbringungen sind unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzuzeigen.

2. Wenn eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung über die Dauer von 72 Stunden absehbar wird, ist die Institution verpflichtet, dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich und vor Ablauf der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung anzuzeigen. Die Institution nennt dabei die Diagnose, den Behandlungsplan und eine Frist für die weitere Rückbehaltung.

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