211.1
ZGB
CH-SO
§ 123 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Unterbringung durch Ärzte Art. 429 und 430 ZGB I. Zuständigkeit und Dauer
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung
§ 123 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Unterbringung durch Ärzte Art. 429 und 430 ZGB I. Zuständigkeit und Dauer
1. In der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärzte dürfen eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von höchstens 72 Stunden anordnen.
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