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211.1 ZGB CH-SO

§ 122 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Anordnung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; Meldepflichten Art. 428 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung
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§ 122 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Anordnung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; Meldepflichten Art. 428 ZGB

1. Die Leitung einer Institution hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung bei einer durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingewiesenen Person nicht mehr vorliegen.

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