211.1
ZGB
CH-SO
§ 122 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Anordnung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; Meldepflichten Art. 428 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung
§ 122 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Anordnung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; Meldepflichten Art. 428 ZGB
1. Die Leitung einer Institution hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung bei einer durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingewiesenen Person nicht mehr vorliegen.