211.1
ZGB
CH-SO
§ 121 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Entschädigung bei Aufgaben nach Art. 392 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...
§ 121 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Entschädigung bei Aufgaben nach Art. 392 ZGB
1. Die Erwachsenenschutzbehörde legt eine Entschädigung für die mit Aufgaben nach Artikel 392 ZGB betraute Person fest. Die Höhe richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für Mandatsträger.