211.1
ZGB
CH-SO
§ 120 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Höhe der Entschädigung
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...
§ 120 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Höhe der Entschädigung
1. Die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger richtet sich nach dem kantonalen Gebührentarif.
2. ...