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211.1 ZGB CH-SO

§ 120 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Höhe der Entschädigung

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...
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§ 120 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Höhe der Entschädigung

1. Die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger richtet sich nach dem kantonalen Gebührentarif.

2. ...

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