211.1
ZGB
CH-SO
§ 12 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Beurkundung von Willenserklärungen 1. Vorbereitung
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Beurkundung
§ 12 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Beurkundung von Willenserklärungen 1. Vorbereitung
1. Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit aller Sorgfalt vorzubereiten.
2. Sie hat namentlich den Willen der Parteien zu ermitteln, diese über Form und Bedeutung des Rechtsgeschäftes zu belehren, auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt.
3. Die Urkundsperson kann die Urkunde durch qualifizierte Angestellte vorbereiten lassen.