211.1
ZGB
CH-SO
§ 119 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Entschädigung für die Mandatsführung, Art. 314, 327c, 392 und 404 ZGB I. Kostentragung
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - ...
§ 119 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Entschädigung für die Mandatsführung, Art. 314, 327c, 392 und 404 ZGB I. Kostentragung
1. Die von der Massnahme betroffene Person hat die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt.
2. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind.