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211.1 ZGB CH-SO

§ 118 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Verspätete oder unterlassene Rechnungsablage

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften
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§ 118 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Verspätete oder unterlassene Rechnungsablage

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat einem Mandatsträger, welcher die Rechnung nicht innert der vorgeschriebenen Zeit eingibt, eine angemessene Nachfrist zu setzen.

2. Bleibt die Nachfrist unbenutzt, so darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem säumigen Mandatsträger die Akten abnehmen und auf dessen Kosten die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson ausfertigen lassen sowie weitere Vollstreckungshandlungen vornehmen.

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