211.1
ZGB
CH-SO
§ 118 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Verspätete oder unterlassene Rechnungsablage
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften
§ 118 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Verspätete oder unterlassene Rechnungsablage
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat einem Mandatsträger, welcher die Rechnung nicht innert der vorgeschriebenen Zeit eingibt, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
2. Bleibt die Nachfrist unbenutzt, so darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem säumigen Mandatsträger die Akten abnehmen und auf dessen Kosten die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson ausfertigen lassen sowie weitere Vollstreckungshandlungen vornehmen.