211.1
ZGB
CH-SO
§ 117 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Aufbewahrung und Herausgabepflicht
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften
§ 117 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Aufbewahrung und Herausgabepflicht
1. Die Rechnung mit sämtlichen Belegen ist vom Mandatsträger für die Dauer der Mandatsführung im Original aufzubewahren; die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf die Unterlagen jederzeit herausverlangen.
2. Wird die Mandatsführung beendet, sind alle Rechnungen mit sämtlichen Belegen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Original auszuhändigen.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bewahrt die Unterlagen für die Dauer der Verjährungsfrist nach Artikel 455 ZGB auf.